Kinderschutzrichtlinie und Verhaltenskodex

Die vorliegende Kinderschutz-Richtlinie und der Verhaltenskodex finden Anwendung auf Projekte und Aktivitäten des Ludwig Boltzmann-Instituts für Grund- und Menschenrechte (LBI-GMR). Das Institut verfolgt in Forschung, Lehre, Trainings und Beratungen einen partizipativen Ansatz, der grundsätzlich auch Kinder in den Forschungsprozess einbezieht. Dazu bedarf es eines sicheren Umfelds, welches Kinder vor Schaden und Gefährdungen effektiv schützt.

Die Richtlinie und der Verhaltenskodex gründen sich auf etablierte internationale kinderrechtliche Standards (insb. UN-Kinderrechtskonvention und Zusatzprotokolle) sowie auf spezifische Leitlinien, wie sie auf internationaler Ebene (Keeping Children Safe, Child Safeguarding Standards and how to implement them, 2014) und im nationalen Kontext (vgl. ECPAT Österreich, Plattform Kinderschutzkonzepte) entwickelt worden sind – insbesondere maßgeblich ist hier die Kinderschutz-Richtlinie (samt Anhängen) des Netzwerks Kinderrechte Österreich, dessen Mitglied das LBI-GMR ist.

Die Kinderschutz-Richtlinie und der Verhaltenskodex werden für alle MitarbeiterInnen des LBI-GMR verabschiedet, sowie für AuftragnehmerInnen und KooperationspartnerInnen, mit dem Ziel, Kinder im Rahmen der Forschungsarbeit vor allen Formen von Gewalt und Ausbeutung zu schützen.

Insbesondere stellt das LBI-GMR sicher, dass

  • MitarbeiterInnen sowie ehrenamtlich tätige Personen sorgfältig ausgewählt werden,
  • MitarbeiterInnen sowie ehrenamtlich tätige Personen über grundlegende Kenntnisse zu Kinderschutz und Gewaltprävention verfügen bzw. sich diese durch interne Weiterbildung aneignen können,
  • vor jeder unmittelbaren Zusammenarbeit mit Kindern eine umfassende Risikoanalyse (einschließlich Maßnahmen der Risikominimierung) in Bezug auf die geplanten Projektaktivitäten vorgenommen wird,
  • jede Zusammenarbeit mit Kindern auf Freiwilligkeit basiert, und Informations- und Zustimmungsrechte der Kinder bzw. gesetzlicher VertreterInnen gewahrt werden, in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben, einschließlich des Datenschutzes,
  • interne Melde- und Beschwerdeverfahren im Fall des Verdachts von Übergriffen durch eigene MitarbeiterInnen bzw. ehrenamtlich tätige Personen etabliert sind und diese Personen, sowie insbesondere alle an der Forschungsarbeit beteiligten Kinder, darüber Kenntnis haben;
  • eine regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Richtlinien erfolgt;
  • zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinien sowie zur Sicherstellung des Zugangs für Kinder zu einer Vertrauensperson im Fall von Verdachtsfällen zwei qualifizierte Kinderschutzbeauftragte des LBI-GMR eingesetzt werden.

Das LBI-GMR verpflichtet sich,

  • Kinder als Individuen zu respektieren und ein für sie sicheres, förderliches, ermächtigendes Umfeld zu schaffen/zu erhalten, in dem ihre Meinung zählt,
  • niemals die verliehene Macht oder den Einfluss auf das Leben und Wohlergehen eines Kindes zu missbrauchen,
  • ein Kind weder sexuell, körperlich, noch emotional zu verletzen, zu gefährden oder auszubeuten,
  • dafür Sorge zu tragen, dass es in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit zu keinen sexuellen Handlungen mit Kindern seitens der MitarbeiterInnen bzw. ehrenamtlich Tätigen kommt bzw. Autoritätsverhältnisse dahingehend ausgenutzt werden,
  • jede Form der Bedrohung, Einschüchterung bzw. von Diskriminierung zu unterlassen

Es ist alles zu unterlassen, was Kinder gefährdet oder schadet; dazu gehört insbesondere:

  • Körperkontakt mit Kindern, der über das beruflich notwendige Maß hinaus geht,
  • Kinder in unangemessener oder kulturell unsensibler Weise in den Arm zu nehmen, zu streicheln, zu küssen, zu drücken oder zu berühren,
  • Unangemessene, unsittliche oder missbräuchliche Ausdrücke zu benutzen, entsprechende Vorschläge zu machen oder Rat anzubieten,
  • Sexuelle Anspielungen oder zweideutige Handlungen gegenüber einem Kind zu machen,
  • Unaufgefordert einem Kind bei intimen Aufgaben (Körperhygiene) zu helfen, wenn es diese alleine bewältigen kann,
  • Kinder zu beleidigen, zu demütigen, herab zu setzen oder auf andere Weise emotional zu verletzen,
  • Kinder zu diskriminieren,
  • Illegales, gefährliches oder misshandelndes Verhalten gegenüber Kindern zu dulden oder daran teilzunehmen.

Alle MitarbeiterInnen des LBI-GMR werden von den Kinderschutz-Richtlinien und dem Verhaltenskodex in Kenntnis gesetzt; neue MitarbeiterInnen werden bei Antritt des Dienstverhältnisses darüber informiert. Es wird von MitarbeiterInnen erwartet, den vorstehenden Grundsätzen den Umgang mit Kindern betreffend auch in ihrem privaten Umfeld zu folgen.

Bei der Auswahl von AuftragsnehmerInnen bzw. Kooperationspartnern lässt das LBI-GMR besondere Sorgfalt in Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie und des Verhaltenskodex walten und informiert sie über deren Grundsätze.

[1] Als Kinder gelten gemäß Art 1 UN-Kinderrechtskonvention alle Menschen unter 18 Jahren; wichtige kinderrechtliche Grundsätze sind jedoch auch für die Übergangsphase bei jungen Erwachsenen (bis etwa 21 Jahren) von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne auch zB das österreichische Kinder- und Jugendhilferecht, Jugendgerichtsbarkeit).