Kinderschutzrichtlinie und Verhaltenskodex

Die Kinderschutzrichtlinie und der Verhaltenskodex gelten für Projekte und Aktivitäten des Ludwig Boltzmann Instituts für Grund- und Menschenrechte (LBI-GMR). In seiner Forschungs-, Lehr-, Ausbildungs- und Beratungstätigkeit verfolgt das Institut einen partizipativen Ansatz, der auch Kinder in den Forschungsprozess einbezieht. Dies erfordert ein sicheres Umfeld, das Kinder wirksam vor Schaden und Gefahren schützt.

Die Richtlinie und der Verhaltenskodex basieren auf etablierten internationalen Kinderrechtsstandards (insbesondere der UN-Kinderrechtskonvention und ihren Fakultativprotokollen) sowie auf spezifischen Leitlinien, die auf internationaler Ebene (Keeping Children Safe, Child Safeguarding Standards and how to implement them, 2014) und im nationalen Kontext (siehe ECPAT Austria, Plattform für Kinderschutzkonzepte) – besonders relevant ist hier die Kinderschutzrichtlinie (einschließlich Anhänge) des Österreichischen Netzwerks für Kinderrechte, dem das LBI-GMR angehört.

Die Kinderschutzrichtlinien und der Verhaltenskodex gelten für alle Mitarbeiter:innen des LBI-GMR sowie für Auftragnehmer:innen und Kooperationspartner:innen mit dem Ziel, Kinder vor allen Formen von Gewalt und Ausbeutung im Rahmen der Forschungsarbeit zu schützen.

Insbesondere stellt das LBI-GMR sicher, dass

  • Mitarbeiter:innen und Ehrenamtliche sorgfältig ausgewählt werden,
  • Mitarbeiter:innen und Ehrenamtliche über Grundkenntnisse in den Bereichen Kinderschutz und Gewaltprävention verfügen oder diese Kenntnisse durch interne Schulungen erwerben können,
  • vor jeder direkten Arbeit mit Kindern im Rahmen der geplanten Projektaktivitäten eine umfassende Risikoanalyse (einschließlich Maßnahmen zur Risikominderung) durchgeführt wird,
  • jegliche Arbeit mit Kindern auf freiwilliger Teilnahme beruht, und die Rechte der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten auf Information und Einwilligung gemäß den gesetzlichen Anforderungen, einschließlich des Datenschutzes, gewahrt werden,
  • interne Melde- und Beschwerdeverfahren für den Fall eines Verdachts auf Missbrauch durch eigene Mitarbeiter:innen oder Ehrenamtliche eingerichtet sind und alle beteiligten Personen, insbesondere alle an der Forschung beteiligten Kinder, darüber informiert sind;
  • die Richtlinien regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden;
  • zwei qualifizierte Kinderschutzbeauftragte des LBI-GMR ernannt werden, um die Einhaltung dieser Richtlinien zu überwachen und sicherzustellen, dass Kinder im Falle eines Verdachts auf Missbrauch Zugang zu einer Vertrauensperson haben.

Das LBI-GMR verpflichtet sich,

  • Kinder als Individuen zu respektieren und ein sicheres, unterstützendes und stärkendes Umfeld in dem ihre Meinung zählt, für sie zu schaffen und aufrechtzuerhalten,
  • niemals die ihm anvertraute Macht oder den Einfluss auf das Leben und das Wohlergehen eines Kindes zu missbrauchen,
  • ein Kind weder sexuell noch körperlich oder emotional zu gefährden oder auszubeuten,
  • sicherzustellen, dass Mitarbeiter:innen oder Ehrenamtliche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine sexuellen Handlungen mit Kindern ausüben oder ihre Autoritätsposition für solche Zwecke ausnutzen,
  • jede Form von Drohung, Einschüchterung oder Diskriminierung zu unterlassen.

Alles, was Kinder gefährdet oder ihnen schadet, muss vermieden werden; dazu gehören insbesondere:

  • Körperlicher Kontakt mit Kindern, der über das beruflich Notwendige hinausgeht,
  • Kinder auf unangemessene oder kulturell unsensible Weise zu umarmen, zu streicheln, zu küssen, zu drücken oder zu berühren,
  • die Verwendung unangemessener, unanständiger oder beleidigender Sprache, entsprechende Andeutungen oder Ratschläge,
  • Sexuelle Anspielungen oder zweideutiges Verhalten gegenüber einem Kind,
  • unverlangte Hilfe bei intimen Vorgängen (Körperpflege), wenn das Kind in der Lage ist, diese selbstständig zu bewältigen,
  • Beleidigung, Demütigung, Herabwürdigung oder sonstige emotionale Verletzung von Kindern,
  • Diskriminierung von Kindern,
  • Duldung oder Beteiligung an illegalem, gefährlichem oder missbräuchlichem Verhalten gegenüber Kindern.

Alle Mitarbeiter:innen des LBI-GMR werden von den Kinderschutz-Richtlinien und dem Verhaltenskodex in Kenntnis gesetzt; neue Mitarbeiter:innen werden bei Antritt des Dienstverhältnisses darüber informiert. Es wird von Mitarbeiter:innen erwartet, den vorstehenden Grundsätzen den Umgang mit Kindern betreffend auch in ihrem privaten Umfeld zu folgen.

Bei der Auswahl von Auftragsnehmer:innen bzw. Kooperationspartnern lässt das LBI-GMR besondere Sorgfalt in Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie und des Verhaltenskodex walten und informiert sie über deren Grundsätze.

[1] Als Kinder gelten gemäß Art 1 UN-Kinderrechtskonvention alle Menschen unter 18 Jahren; wichtige kinderrechtliche Grundsätze sind jedoch auch für die Übergangsphase bei jungen Erwachsenen (bis etwa 21 Jahren) von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne auch zB das österreichische Kinder- und Jugendhilferecht, Jugendgerichtsbarkeit).