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23 Jan 2015 von Ludwig Boltzmann

Verletzung von Sozialen Rechten in 41 europäischen Staaten

Der Europäische Sozialausschuss konstatiert 252 Verletzungen der Europäischen Sozialcharta, dem Pendant zur Europäischen Menschenrechtskonvention im Bereich Soziales, in 41 Staaten des Europarats.

Die Analyse zeigt große Unterschiede in den verschiedenen Staaten. Der Ausschuss stellte in allen Staaten Verletzungen fest, die Zahl der Verletzungen sind überproportional hoch in in Georgien, Aserbaidschan und Armenien. Die meisten Staaten erfüllen jedoch die Anforderungen der Charta in Sachen Mindestlohn nicht. Auch die Umsetzung des Streikrechts, ein essentiales Recht zur Umsetzung sozialer Standards, wird in einigen Ländern nicht eingehalten (Bulgarien, Dänemark, Irland, Schweden und Ukraine).

Pressespiegel:

Rüge für Mängel im Arbeitsrecht
[23/01/2015-Die Presse/ Austria, gekürzt]

Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Österreich sind nicht vollständig konform mit der Europäischen Sozialcharta. Diesen Schluss zieht der Europäische Ausschuss für soziale Rechte (ECSR) in seinem Jahresbericht 2014, der am gestrigen Donnerstag veröffentlicht wurde. Der Ausschuss ist beim Europarat angesiedelt _ einer 1949 gegründeten, heute 47 Nationen umfassenden Organisation mit Sitz in Straßburg, die gelegentlich mit dem Europäischen Rat (dem Gremium der EU-Staats- und Regierungschefs) verwechselt wird. Anders als die EU-Institution ist der Europarat, dem unter anderem Russland, die Türkei und Aserbaidschan angehören, eine Plattform für Diskussionen allgemeiner Natur _ und Initiator der Sozialcharta, die ihre Unterzeichner zur Wahrung sozialer Mindeststandards verpflichtet. Über ihre Einhaltung wacht der eingangs erwähnte Ausschuss.

Insgesamt 16 Bereiche haben die ExpertInnen des ECSR unter die Lupe genommen. In elf Kategorien schneidet Österreich demnach zufriedenstellend ab. In drei Punkten gebe es aber Nachholbedarf, wie es in dem gestern publizierten Dokument heißt. Hauptpunkt der Kritik sind die österreichischen Mindestlöhne, die üblicherweise nach Branchen festgelegt werden (bei den Metallern beträgt er beispielsweise 1688 Euro brutto, Kindergärtner verdienen mindestens rund 1400 Euro).

Der ECSR bemängelt in dem Zusammenhang, dass das österreichische Arbeitsrecht nicht garantiere, dass der bezahlte niedrigste Lohn zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards ausreicht. Nach Berechnungen der EU-Statistikbehörde Eurostat laufen knapp 20 Prozent der Österreicher Gefahr, unter die Armutsgrenze zu rutschen. Für problematisch erachtet der Ausschuss weiters den Umstand, dass öffentlich Bedienstete auf Bundesebene, die gefährliche oder ungesunde Arbeiten machen, nicht zu entsprechenden Kompensationen (etwa Sonderurlaub) berechtigt sind. In zwei Punkten – den Einkommensunterschieden zwischen Männern und Frauen sowie Lohnabzügen – gab der Ausschuss aufgrund unzureichender Informationen kein Urteil ab.

Österreichs Arbeitsrecht nicht ganz konform mit EU-Sozialcharta
[22/01/2015-Der Standard / Austria]

Europarat-Komitee: Elf von 16 Punkten entsprechend umgesetzt

Wien/Straßburg – Das österreichische Arbeitsrecht geht in einigen Punkten nicht mit der Europäischen Sozialcharta konform. Zu diesem Ergebnis kommt der beim Europarat angesiedelte Europäische Ausschuss für soziale Rechte (ECSR) in seinen am Donnerstag veröffentlichten Schlussfolgerungen. Demnach entsprechen elf von 16 Punkten der Charta, die restlichen Punkte dagegen nicht.

Im österreichischen Arbeitsrecht sei etwa nicht festgelegt, dass der bezahlte niedrigste Lohn ausreichend ist, um einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, begründet das Komitee. Weiters seien öffentlich Bedienstete auf Bundesebene, die gefährliche oder ungesunde Arbeiten machen, nicht zu entsprechenden Kompensationen berechtigt. Dazu zählen etwa reduzierte Arbeitszeiten oder zusätzlich bezahlter Sonderurlaub.

Nicht vertretbar ist laut dem Europarats-Komitee auch der Zeitraum, während dem Arbeitnehmervertreter über ihr Mandat hinaus geschützt sind. Das Europaratsgremium hält hier einen Zeitraum von drei Monaten, die über das Mandat des Arbeitnehmervertreters hinaus gehen, für nicht angemessen. Verwiesen wird auf die Lage in Estland und Slowenien, wo die Arbeitnehmervertreter ein Jahr nach Ablauf ihres Mandats geschützt sind, oder in Bulgarien, wo ein Schutz von sechs Monaten über das Mandat hinaus gilt. In diesen Länder sieht der Ausschuss die Bestimmungen in Einklang mit der Sozialcharta.

Die Europäische Sozialcharter ist ein völkerrechtlich verbindliches Abkommen, das 1961 bei dem mittlerweile 47 Nationen umfassenden Europarat mit Sitz in Straßburg abgeschlossen wurde.

a. European Committee of Social Rights