Vor dem VfGH: Erneuter Versuch eines Kopftuchverbots in Schulen
Mit einem neuen Gesetz greift Österreich wieder in eine rechtlich wie gesellschaftlich hoch umstrittene Debatte ein. Ab September 2026 soll Mädchen bis zum 14. Lebensjahr untersagt werden, in öffentlichen und privaten Schulen muslimische Kopftücher zu tragen, um deren Autonomie zu schützen. Ob dieser erneute Anlauf verfassungsrechtlich haltbar ist, wird einmal mehr der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu klären haben.
Der auf dem Verfassungsblog veröffentlichte Blogpost „Lifting the Veil? Oops, They Did It Again“ von Michael Lysander Fremuth, dem wissenschaftlichen Direktor des LBI-GMR, analysiert die zentralen rechtlichen Herausforderungen des neuen Gesetzesentwurfs sowie Pro- und Contra-Argumente.
Bereits im Jahr 2020 hob der VfGH ein weitgehend vergleichbares Verbot als verfassungswidrig auf. Ausschlaggebend war insbesondere, dass die Regelung selektiv nur muslimische Kopftücher betraf, während andere religiöse Symbole unberührt blieben, und dass sie dadurch in die Religionsfreiheit, Gleichheit und Neutralitätspflicht eingriff.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass Staaten Schulen als religiös neutrale Begegnungsstätten ausgestalten und das sichtbare Tragen religiöser Symbole begrenzen dürfen, dies erfolgte aber in Ansehung aller religiöser Symbole. Entscheidend, wie Fremuth betont, ist dabei das Ermessen der Gerichte, wie viel Spielraum sie der Politik bei der Abwägung konkurrierender Rechte und Interessen einräumen. Gerade bei einem Gesetz, das selektiv nur das muslimische Kopftuch betrifft, wird deutlich, wie heikel dieses Gleichgewicht ist.
Fremuth unterstreicht zudem die besondere Bedeutung des staatlichen Bildungsauftrags. Gerade im schulischen Kontext ist ein gewisser Handlungsspielraum erforderlich, dessen konkrete Ausgestaltung nicht allein durch abstrakte rechtliche Prüfung erfolgen kann, sondern durch gesellschaftliche Diskurse und soziale Aushandlungsprozesse geprägt wird. Innerhalb dieses Rahmens wird der VfGH letztlich prüfen müssen, ob der neue Gesetzesentwurf – trotz seiner Selektivität – verfassungskonform sein kann. Der Schutz der Autonomie junger Frauen ist jedenfalls ein zentrales öffentliches Interesse.
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