icon / home icon / small arrow right / light News icon / small arrow right / light Kommentar zum Entwurf der EU-Kommission für ein europäisches Lieferkettengesetz
28 Feb 2022 von lbigmr

Kommentar zum Entwurf der EU-Kommission für ein europäisches Lieferkettengesetz

Verpflichtender Menschenrechtsschutz in der Lieferkette: Übernimmt Europa Verantwortung?

Die Kommission der Europäischen Union hat am 23. Februar 2022 ihren lang erwarteten Entwurf zur Richtlinie betreffend die Nachhaltigkeitssorgfaltspflichten von Unternehmen, meist als „Lieferkettengesetz“ bezeichnet, veröffentlicht. Deutschland hatte im Sommer 2021 bereits ein solches Gesetz verabschiedet, das französische Pendant ist bereits seit dem Jahr 2017 in Kraft. Auch andere Länder haben Prozesse begonnen, um eigene Lieferkettengesetze umzusetzen. Um eine Harmonisierung in diesem Bereich zu ermöglichen, soll die neue Richtlinie eine gemeinsame Basis für die EU-Mitgliedsstaaten bilden. Dadurch sollen Unternehmen verpflichtet werden, im Rahmen ihrer Wertschöpfungsketten nachhaltig zugunsten des Schutzes von Umwelt und Menschenrechten zu agieren.

Wozu ein Lieferkettengesetz?

Als Begründung für ein Lieferkettengesetz werden häufig Ereignisse wie der Einsturz des Fabrikgebäudes „Rana Plaza“ in Bangladesh, die massive Umweltverschmutzung im Niger Delta auf Grund von undichten Erdöl-Rohren, der Dammbruch in Brumadinho oder auch die immer wiederkehrenden Fälle von Kinderarbeit auf Kakaoplantagen genannt.

Diese und andere ähnlichen Fälle haben gemeinsam, dass die Menschenrechtsverletzungen nicht verhindert wurden und die Opfer kaum Möglichkeiten hatten, Schadenersatz zu erlangen. Daher wurden die Rufe nach Regulierungen für Unternehmen und der Zugang zu Entschädigungszahlungen für Betroffene vor den Gerichten des Staates des Mutterkonzerns immer lauter. Der Entwurf der Richtlinie der EU-Kommission ist das erste Rechtsinstrument seiner Art auf EU-Ebene.

Welche Maßnahmen beinhaltet der Richtlinienentwurf?

Die Richtlinie fordert Staaten dazu auf, Maßnahmen zu implementieren, die Unternehmen zur Etablierung und Durchführung einer Due Diligence entlang ihrer Wertschöpfungskette anhalten. Dies bedeutet, dass sie sowohl in ihren eigenen Tätigkeiten als auch in jenen ihrer Zulieferbetriebe, Geschäftspartner*innen sowie in anderen etablierten Geschäftsbeziehungen darauf achten sollen, potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf Menschenrechte und die Umwelt zu erkennen, zu vermeiden oder abzumildern. Da der Entwurf nicht von einer „Lieferkette“, sondern von einer Wertschöpfungskette spricht, betrifft dies etwa auch Unternehmen, die finanzielle Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Durch das „cascading contracting“ werden auch Lieferanten weiter in der Kette über die direkten Lieferanten hinaus erfasst.

Die Mitgliedsstaaten sollen sicherstellen, dass Unternehmen ihrer Sorgfaltspflicht bezüglich Menschenrechten und Umweltschutz nachkommen, indem sie zB diese Sorgfaltspflicht in ihren Unternehmensrichtlinien verankern, Menschenrechte und Umweltschutz in ihre Risikomanagement-Prozesse integrieren, und Beschwerdemechanismen für Betroffene etablieren. Solche Beschwerdemechanismen sollen direkt betroffenen Personen, Gewerkschaften und anderen Interessenvertretungen von Arbeitnehmer*innen sowie Nichtregierungsorganisationen (NGOs) aus den relevanten Wertschöpfungsketten offenstehen. Wo es notwendig ist, soll auch in Zusammenarbeit mit betroffenen Interessengruppen (Stakeholdern) ein Plan ausgearbeitet werden, wie negative Auswirkungen verhindert werden können. Zusätzlich soll die Effektivität dieser und anderer Maßnahmen in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

Der Entwurf sieht auch Sanktionen vor, wobei diese von den Mitgliedsstaaten selbst festgelegt werden sollen. Zusätzlich führt der Entwurf eine für alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtende selbstständige zivilrechtlichen Haftung für Fällen ein, in denen Unternehmen ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind und dies zu Verletzungen von Menschenrechten oder Schäden an der Umwelt geführt hat.

Weiters verpflichtet der Richtlinienentwurf auch die Geschäftsführung dazu, in ihren Entscheidungen auch die kurz-, mittel-, und langfristigen Auswirkungen auf Faktoren wie Menschenrechtsschutz, Klimawandel und Umweltschutz zu bedenken.

Welche Unternehmen betrifft diese Richtlinie?

Die betroffenen Unternehmen sind in drei Gruppen aufgeteilt:

  1. Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 500 Angestellten und einem weltweiten Umsatz von mind. €150 Millionen
  2. Unternehmen, auf die die oben genannten Kriterien nicht zutreffen und die zumindest 50% ihres Umsatzes in Hochrisikosektoren (wie zB Textilbereich, Landwirtschaft und Rohstoffgewinnung) erwirtschaften, mit mehr als durchschnittlich 250 Angestellten und einem weltweiten Umsatz von mind. €40 Millionen
  3. Unternehmen aus Drittstaaten, die dieselben Kriterien erfüllen. Diese müssen den Gewinn in der relevanten Höhe jedoch innerhalb der EU erwirtschaften, um von der Richtlinie betroffen zu sein.

Der Richtlinienentwurf – ein Grund zur Freude?

Aus einer menschenrechtlichen Sicht ist der Entwurf zu begrüßen und ein Schritt in die richtige Richtung, nämlich Menschenrechte auch in ökonomischen Prozessen besser zu schützen. Durch die von der Kommission vorgeschlagenen Kriterien würde die Richtlinie in erster Linie jedoch nur einen kleinen Teil der europäischen Unternehmen (0,2%) und einen noch kleineren Teil der österreichischen Unternehmen (0,06%) betreffen. Durch ein Weiterreichen der Verpflichtungen an Zulieferbetriebe und Geschäftspartner*innen wird sich der Radius der betroffenen Unternehmen jedoch beträchtlich erweitern.

Weiters bemerkenswert sind die relativ umfassenden Beschwerdemechanismen und die Etablierung „Supervisory Authorities“, die auf nationaler Ebene mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden müssen, um bei Unternehmen Informationen einzuholen und Überprüfungen der Einhaltung der Richtlinie vorzunehmen. Jedenfalls kritisch zu sehen ist die lückenhafte Liste der explizit genannten Rechte. So fehlen beispielsweise im Bereich der Kinderrechte das Recht auf Schutz vor Gewalt und das Partizipationsrecht. Und allein der Verweis auf das gerade bei Prävention von Menschenhandel und Opferschutz zahnlose Palermo Protokoll ist unzureichend angesichts der höheren europäischen Standards durch die Europäische Menschenrechtskonvention und die Konvention gegen Menschenhandel des Europarats.

Die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit, einer möglichen Haftung zu entgehen, indem sich Unternehmen vertraglich absichern lassen, dass Geschäftspartnerinnen in „etablierten Geschäftsbeziehungen“ Menschenrechte und Umweltschutzauflagen eingehalten haben, ist durchaus problematisch zu sehen. Dies würde nämlich ein relativ einfaches Abschieben der Verantwortung des Mutterkonzerns auf Geschäftspartner ermöglichen.

Auch die Tatsache, dass „etablierten Geschäftsbeziehungen“ eine tragende Rolle in diesem Entwurf zukommt, könnte auf lange Sicht problematisch werden, da es Unternehmen dazu anregen könnte, regelmäßig Geschäftspartner zu wechseln, um hier das Risiko einer Haftung zu verringern.

Schlussendlich handelt es sich hierbei jedoch um einen Entwurf, der in Folge noch von den Mitgliedsstaaten und im Europäischen Parlament verhandelt werden muss und somit möglicherweise noch einige Änderungen erfahren wird.

Ein wesentlicher Schritt vorwärts also, aber mit ungewissem Ausgang und vielen offenen Fragen.

– Ein Beitrag von Karin Lukas und Stephen Rabenlehner – 

Der Kommentar ist im Downloadbereich als PDF verfügbar.

a. Entwurf der EU-Kommission zum europäischen Lieferkettengesetz