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09 Jun 2020 von Ludwig Boltzmann

Ergänzender Bericht zur UPR zeigt Handlungsbedarf in Österreich auf

Unter der Leitung der Österreichischen Liga für Menschenrechte haben 250 zivilgesellschaftliche Organisationen einen ergänzenden Bericht zur Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrats verfasst. Das Ergebnis zeigt deutlichen Handlungsbedarf auf: 150 Beanstandungen zur Menschenrechtssituation wurden festgestellt. Das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM) hat seine Expertise in den Bereichen Beschuldigtenrechte, Strafvollzug, Kinderrechte und Asyl beigetragen.


von Margit Ammer, Philipp Hamedl, Nora Katona, Barbara Liegl, Giuliana Monina, Adel-Naim Reyhani und Helmut Sax

Jeder UN-Mitgliedsstaat wird alle vier bis fünf Jahre im Rahmen der Universal Periodic Review (UPR) überprüft; in Österreich fand die UPR erstmals im Jahr 2011, gefolgt von 2015 statt. Nunmehr steht die dritte Überprüfung im Jahr 2020 an.

Das UPR-Verfahren sieht vor, die Zivilgesellschaft in den Erstellungsprozess des Staatenberichts einzubinden und ermöglicht auch direkte Berichte der Zivilgesellschaft an den Menschenrechtsrat. Der „Peer Review“-Prozess des UPR, also die Zusammenarbeit aus Regierung und Zivilgesellschaft, gewährt den ganzheitlichen Schutz und die Förderung der Menschenrechte, da nicht nur die Regierung eines Staates, sondern auch NGOs und andere wesentliche Organisationen unabhängige Berichte erstellen. Die Österreichische Liga für Menschenrechte koordinierte den gemeinsamen Bericht einer großen Zahl an österreichischen Organisationen, die in ihrem jeweiligen Spezialgebiet Verbesserungen anregen, Forderungen stellen, aber auch Fortschritte aufzeigen. Das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM) hat seine Expertise in den Bereichen Beschuldigtenrechte, Strafvollzug, Kinderrechte und Asyl beigetragen.

Der Bericht stellt fest, „dass viele Forderungen der letzten von der Liga koordinierten Gemeinsamen Stellungnahme zum UPR 2015[1] unverändert aufrecht sind. Ganz im Gegenteil ist zu beobachten, dass durch mannigfaltige Diskriminierungen die Spaltung der Gesellschaft seit dem letzten Überprüfungszeitraum verstärkt wurde. In der gegenständlichen Gemeinsamen Stellungnahme bestehen 152 offene Points of Action (PoA) / Forderungen.“

Das BIM plädiert für die Umsetzung dieser Forderungen. Diese wiederspiegeln zahlreiche Erkenntnisse und Empfehlungen vieler Projekte, die das BIM in den letzten Jahren durchgeführt hat. Einige seien hier erwähnt:

Asyl

  • Gewährleistung einer unabhängigen Rechtsberatung für Asylsuchende
  • Effektiver Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende, um einen eigenständigen Beitrag zur Finanzierung ihres Lebens zu ermöglichen
  • Effektiver Zugang zu Bildung und Lehre für Asylsuchende, auch für jene, die nicht mehr minderjährig sind
  • Abschaffung von systematischen Freiheitsbeschränkungen für Asylsuchende

Beschuldigtenrechte

  • Vertrauensbasierte Vernehmungsmethoden sind für eine professionelle polizeiliche Ermittlungsarbeit und damit für den Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte der Beschuldigten, unverzichtbar. Aus diesem Grund ist die Prüfung des Bestehens von investigativen Vernehmungsmethoden von Relevanz;  gegebenenfalls sollte eine Weiterentwicklung der Praxis geprüft werden.
  • Es ist wesentlich, Belehrungen so durchzuführen, dass sie nicht nur formell korrekt sind, sondern dass die beschuldigten Personen entsprechend ihren Bedürfnissen ihre Rechte auch verstehen können. Es sollte auch in Erwägung gezogen werden, das Informationsblatt für Festgenommene zusammen mit Expert*innen für Leichte Sprache zu überarbeiten, da dies derzeit überaus komplex ist.
  • Der effektive Zugang zu einem Rechtsbeistand sollte bereits im Ermittlungsverfahren auch für die Beschuldigten gewährleistet sein, die sich keinen Rechtsbeistand leisten können. Dies sollte die persönliche Anwesenheit eines fachlich kompetenten Rechtsbeistandes bei der Vernehmung umfassen. Alle Beschuldigten sollten nur rechtsgültig auf einen Rechtsbeistand verzichten können, nachdem sie mit dem Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst telefoniert haben.
  • Audiovisuelle Aufnahmen für den Fall, dass kein Rechtsbeistand anwesend ist, könnten die Rechtssicherheit zum Wohle aller Beteiligten erhöhen. Nur im Fall der Anwesenheit eines Rechtsbeistandes soll auf diese Möglichkeit verzichtet werden können, ansonsten sollten entsprechende Aufnahmen bei sonstiger Unverwertbarkeit des Beweises immer durchgeführt werden.

Stärkung der Beschuldigtenrechte – die Rolle der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (2019)
Die ersten 48 Stunden (2018)

Menschenwürde auf der Anklagebank (2018)

Kinderrechte

  • Vollständige Umsetzung der Empfehlungen der UN-Studie zu Freiheitsentzug von Kindern, einschließlich weiterer Stärkung von Alternativen zur Haft im Justizkontext und Verbot der Schubhaft für Kinderflüchtlinge

Außerdem unterstützt das BIM die im Rahmen des Netzwerks Kinderrechte Österreich (www.kinderhabenrechte.at) erarbeiteten Forderungen im UPR-Bericht der Zivilgesellschaft, wie insbesondere:

  • Entwicklung und Umsetzung eines Nationalen Aktionsplans für Kinderrechte, einschließlich eines Kindergewaltschutzmaßnahmenpakets
  • Sicherstellung einer qualitätsvollen Weiterentwicklung von österreichweiten Standards der Kinder- und Jugendhilfe
  • Schaffung einer unabhängigen Monitoringstelle für Kinderrechte, Absicherung des Mandats der Kinder- und Jugendanwaltschaften
  • Verbindliche „Kinderschutzrichtlinien“ als Maßnahme von Gewaltprävention und Schutz in allen Einrichtungen für Kinder (zB im Sport)
  • Umfassende Inklusions- und Deinstitutionalisierungsstrategie für Kinder mit Behinderungen
  • Diskriminierungsfreier Zugang zu Leistungen für Kinderflüchtlinge auf Basis von Standards der Kinder- und Jugendhilfe, Obsorge der KJH für unbegleitete Kinder vom ersten Tag an
  • Österreichweites Schutzkonzept für Betroffene des Kinderhandels
  • Ausbau der psychosozialen Versorgung für Kinder, Zugang zu leistbaren Therapieangeboten
  • Stärkung von Partizipations- und Feedbackmechanismen für Kinder in Schulen

UN Global Study on Children Deprived of Liberty (2019)

Strafvollzug

  • Angesichts der Überbelegung, vor allem in gerichtlichen Gefangenenhäusern,  sollen Alternativen zur Haft geschaffen und Maßnahmen zur Reduktion der Anzahl der Inhaftierten ergriffen werden. Gerade im Jugendbereich wurde in der kürzlich veröffentlichten UN-Studie über den Freiheitsentzug von Kindern (2019) betont, dass der Freiheitsentzug von Jugendlichen immer das letzte Mittel sein muss und dass Alternativen umfassend geprüft werden müssen, wie es auch im österreichischen Jugendgerichtsgesetz in verschiedenen Formen vorgesehen ist.
  • Die seit Jahren geplanten Reformen im Maßnahmenvollzug wurden noch nicht umgesetzt. Für die Schaffung eines zeitgemäßen und menschenrechtskonformen Maßnahmenvollzugs ist eine Reform auf der Grundlage von Artikel 14 CRPD unabdingbar. Daher ist eine zeitnahe Umsetzung der Empfehlungen des Reformberichts für den Maßnahmenvollzuges von 2015 und der Forderungen des Netzwerks Maßnahmenvollzug dringend notwendig.
  • Die im Strafvollzugsgesetz zugelassene Höchstgrenze für die Anhaltung im Hausarrest, und damit in Einzelhaft, liegt bei vier Wochen und übersteigt damit die von den Vereinten Nationen beschlossenen Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen (Nelson-Mandela-Regeln), die eine maximale Dauer von 15 Tagen festlegen. Außerdem empfehlen die Mandela-Regeln, dass aufgrund der möglichen schwerwiegenden gesundheitlichen Auswirkungen von längerer Einzelhaft und dem Entzug von sinnvollen zwischenmenschlichen Kontakt, das Verbot des Kontakts zu Familienangehörigen (Besuch und Telefonkontakt)  nicht  als Disziplinarstrafe oder restriktive Maßnahme angewandt werden darf. Auch dieser Standard wurde in Österreich noch nicht umgesetzt.

Auf dem Weg zu harmonisierten Haftstandards in der EU – die Rolle der Nationalen Präventionsmechanismen (2020)
Europäische Beobachtungsstelle für den Strafvollzug: Strategien und Maßnahmen zur De-Radikalisierung (2019)

Hier geht es zum gesamten Bericht auf der Website der Österreichischen Liga für Menschenrechte:
Joint Submission Universal Periodic Review 2020.


[1] UPR Österreich, Second Circle, 23rd Session